Allgemeine Mietbedingungen PRIME-Autovermietung

Die Firma Prime Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet seine Fahrzeuge unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen. Der Mieter
hat diese bei Vertragsschluss zur Kenntnis genommen und ist mit ihrer Geltung einverstanden.

 

 

 

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1 Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich per Post, E-Mail, Fax erfolgen.
Der Mietvertrag kann per Post, E-Mail, Fax, übermittelt werden.

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem
Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des
Vermieters möglich.

1.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen
werden.

1.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung einer
Zeittoleranzen von 1 Stunde an den Vermieter zurückzugeben.
Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zur Anmietstation
zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

1.5 Wird das Fahrzeug, oder der Fahrzeugschlüssel, nicht zum vereinbarten Termin zurückgebracht, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter, für die Dauer der Vorenthaltung, als Entschädigung, ein Entgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht
ausgeschlossen.

 

2. Reservierungen, Stornierungen, Kündigung:

2.1 Eine Reservierung kann über telefonischen Kontakt oder ein Kontaktformular getätigt werden. Der Mieter hat eine Adresse
sowie E-Mail und Telefonnummer zu hinterlegen.

2.2 Eine Kündigung oder Stornierung der Reservierung muss 48 Stunden vor Mietbeginn vorgenommen werden. Bei
Nichteinhaltung wird eine Entschädigung in Höhe von 80% des vereinbarten Mietpreises erhoben. Bei Nichtabholung wird der volle Mietpreis berechnet.

2.3 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Bei vorzeitiger Abgabe ist eine Rückerstattung ausgeschlossen.

2.4 Der Vermieter kann den Mietvertrag durch außerordentliche wichtige Gründe im Sinne von § 543 BGB fristlos kündigen.
Bestehen zu diesem Zeitpunkt mehrere Mietverträge mit dem Mieter, so können auch diese fristlos gekündigt werden.

Gründe für 2.4:
• Verschlechterung des Vermögens des Mieters
• Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
• Unsachgemäßer und unrechtmäßiger gebrauch
• Missachtung der StVo
• Mangelnde Pflege des Fahrzeugs
• Mietfahrzeuge vorsätzlich beschädigt werden
• Der Mieter dem Vermieter, entstanden Schaden am Fahrzeug wissentlich verschweigt • Dem Vermieter vorsätzlich Schaden will
• Das angemietete Fahrzeug zur Begehung von Straftaten genutzt wird.

2.5 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und
dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe, kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546a BGB in
Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen oder zum vereinbarten Termin den Mieter auffordern sämtliche
Fahrzeugpapiere, Zubehör sowie Fahrzeugschlüssel auszuhändigen.

 

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten und Haftung)

3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands gestattet. Außerhalb dieser
Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das
Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters
erforderlich.

3.2 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
• Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
• Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
• Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und
Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.3 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.5 Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

3.6 Hält sich der Mieter nicht an die vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim
Gebrauch des Fahrzeugs vor. Das Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden.

3.7 Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur
Höhe von 50 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der
Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

3.8 Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank (sofern vorhanden AdBlueTank) übergeben. Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit vollem Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht betankt zurückgeben, entstehen dem Mieter
Entgelte in Höhe von 15€ zzgl. des Entgeltes für den jeweiligen Kraftstoff, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

3.9 Bei Mieten über 25 Tagen, hat der Mieter die jeweiligen Kosten für die Beschaffung der Nachfüllflüssigkeiten selbst zu
tragen, sofern diese benötigt werden (Scheibenfrostschutzmittel, Motoröl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit). Bei Abgabe des Fahrzeuges ist der
AdBlueTank vollständig zu füllen, sofern vorhanden.

3.10 Der Mieter haftet unbeschränkt, während der Mietzeit vergangenen Ordnungswidrigkeiten und für die Nicht Befüllung der AdBlue-Tank bei Mieten über 25 Tage. Sämtliche Vorwürfe wegen Nicht Befüllung des AdBlue, insbesondere Büß – Verwarnungsgeldern, stellt der Mieter den Vermieter frei.

3.11 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall), entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.
• Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus (Bsp. Gewalttätige Demonstration) auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
• Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

3.12 Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden),
jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

3.13 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung
am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die
zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

3.14 Der Mieter ist verpflichtet, bei nicht einhalten von Absatz 3. dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen,
insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

3.15 Bei Langzeitmieten die länger als 25 Tage andauern, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter bei Überschreitung der Inspektionsgrenze zu unterrichten.

3.16 Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 19,95€ als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

 

4. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

4.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

4.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter, nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos
zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

4.3 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 4.2, bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter bei einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 4.2 entstehen. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden, die der Vermieter vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie bei
Schäden des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Arglist.

4.4 Ziffer 4.2 und 4.3 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 4.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden
haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

5. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

5.1 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
Die Haftpflichtversicherung des angemieteten Fahrzeugs deckt Personenschäden von bis zu 15 Mio. € und für Sachschäden von bis zu 100.000 Mio. €. Ausgenommen von der Versicherung ist das Befördern von gefährlichen Stoffen

5.2 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, dem Vermieter einen
ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Dies gilt auch bei geringen Schäden, sowie bei Selbstverschulden ohne Mitwirkung Dritter. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften
der Fahrer und der Zeugen festzuhalten. Bei nicht Einhaltung dieser Pflicht (Ziffer 5.2) entfällt die Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet in voller Höhe.

5.3 Wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 5.2 verletzt hat, bestehen weitergehend vertragliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden.

5.4 Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko- Versicherungsvertrages ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit, also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend. Dem Mieter ist es gestattet die Selbstbeteiligung, durch ein vereinbartes Entgelt auf 500€ zu reduzieren.

5.5 Die Regelung nach Ziffer 5.4 vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter, die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

5.6 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Pflichtverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen in den Ziffern 5.4 und 5.5 treten in diesem Fall nicht ein.

5.7 Eine Untervermietung ist NICHT GESTATTET! Sofern das Fahrzeug von anderen als vom Mieter oder berechtigten Fahrern
geführt wird, entfällt jegliche Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet in voller Höhe.

5.8 Brems-, Betriebs,- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, insbesondere nicht, wenn der Mieter/Fahrer keine ordnungsgemäße Ladesicherung vornimmt.

5.9 Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von, während der Mietzeit, begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an Sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale ab 5€ inkl. MwSt. Ferner trägt der Mieter bei anfallenden Mautgebühren alle
entstehenden Kosten und stellt den Vermieter damit frei.

5.10 In allen Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Bei Missachtung des Rauchverbots, behalten wir uns vor eine Aufwandspauschale von 50€ für Sondereinigungen zu erheben.

 

 

6. Haftung des Vermieters:

6.1 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit, durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben, in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse
des Mieters steht.

6.2 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (siehe Ziffer3.2).

6.3 Der Vermieter haftet ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist hierbei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die im Mietfahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

7. Datenschutz und Navigationssysteme

7.1 Personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers werden nur zur Vertragsanbahnung, oder Vertragserfüllung verarbeitet (Art 6 b) DSGVO). Eine Weitergabe dieser, erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der
Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer 5.8, an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Mieters.

7.2 Bei Nutzung des integrierten Navigationssystems des jeweiligen Autos, können durch Kopplung des Mobilfunkgerätes, Daten gespeichert werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass seine persönlichen Daten aus dem System gelöscht werden. Eine Löschung kann Manuel oder durch zurücksetzen auf Werkseinstellung erfolgen. Anleitung dazu finden sich in der Bordmappe des Fahrzeuges. Der Vermieter haftet nicht für gespeicherte Daten und ist nicht verpflichtet diese im Fahrzeug zu löschen.

 

 

8. Zahlungsbedingungen und Rechnung

8.1 Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen in voller Höhe im Voraus zu leisten.

8.2 Bei Langzeitmieten ab 25 Tagen ist das Entgelt für den zweiten Mietzeitraum am 26 Tag zu entrichten. Bei einem zweiten Abschnitt unter 25 Tagen, ist das Entgelt bei Beendigung des Mietvertrages zu entrichten.

8.3 Zu Beginn der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu hinterlegen. Diese kann er in elektronischer Form, sowie in Barhinterlegen.

8.4 Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form, an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und der Vermieter eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
elektronische Rechnung, an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter trägt für die Übersendung der Rechnung in Papierform die Kosten.

 

 

Gerichtstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda.

Prime Autovermietung Gbr
Frankfurter Str. 131
36043 Fulda

Vertreten durch:
Mohammad, Suleman; Umur, Serwan

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